Anknüpfend an den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (29.März 2012-GSSt 2/11) hat der 5. Strafsenat nunmehr in der Konsequenz der Auffassung, dass ein Vertragsarzt kein Amtsträger im Sinne von § 11 Abs.1 Nr.2 lit.c StGB ist, entschieden, dass eine Bestätigung des in den Vorinstanz auf § 299 StGB gestützten Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht kommt, wie dessen Umstellung auf ein Amtsdelikt nach § 333 oder § 334 StGB. Unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Angeklagten freigesprochen, da die von der Vorinstanz angenommene Unrechtsvereinbarung nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein konnte und ergänzend ausgesprochen, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung- Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens- etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 StGB gegen die Angeklagten ausgeschlossen werden können. Dies gelte auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betruges zu Lasten der Privatpatienten beziehungsweise ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.
BGH 11. Oktober 2012-5StR 115/11
Anm.: Die Entscheidung ändert freilich nichts daran, dass es sich um berufsrechtswidriges Verhalten der Ärzte handelt.
Der 1. Strafsenat hat in einer Strafsache wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung ausgesprochen, dass ein in Deutschland nicht zugelassenes Fertigarzneimittel durch die Hinzugabe von Kochsalzlösung, um eine Injektion vornehmen zu können, nicht zu einem zulassungsfreien Rezepturarzneimittel wird.
BGH 4. September 2012- 1 StR 534/11